Ausgleichsflächen nach Eingriffen in Natur und Landschaft
Ausgleichsflächen - Ausgleich - Natur - Landschaft - Eingriffsregelung BauGB
Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft (§ 1a BauGB)
Im Zuge der Novellierung des BauGB im Jahr 1998 hat der Gesetzgeber die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung in das BauGB integriert.
Für die durch Baumaßnahmen aus ökologischer Sicht negativ zu betrachtenden Eingriffe in die Natur und Landschaft, ist ein Ausgleich zu erbringen.
Dieser Ausgleich soll auf besonders hierfür bereitzustellenden Flächen, den Ausgleichsflächen, durch ökologische Aufwertung der Natur und Landschaft stattfinden.
Die Bereitstellung der Ausgleichsflächen kann im Umlegungsverfahren erfolgen.
Die Grundidee
Die Grundidee von Ausgleichsflächen ist ein "Verschlechterungsverbot":
Damit will der Gesetzgeber vermeiden, dass Planungen negative Folgen für Natur und Landschaft haben.
Deshalb muss es für jeden Eingriff an einer anderen Stelle einen Ausgleich geben.
Früher bedeutete dies: Wurde zum Beispiel ein Boden versiegelt, musste dafür an anderer Stelle etwa eine Wiese eingesät werden.
Inzwischen ist eine Aufwertung auch "schutzgutübergreifend" möglich:
So kann alternativ als Ersatz für den versiegelten Boden auch ein Gewässer naturnäher gestaltet werden.
Nur wenn ein besonders geschützter Biotoptyp betroffen ist, etwa ein Magerrasen, muss dieser eins zu eins ersetzt werden.
Auch für bestimmte Tierarten wie Zauneidechsen müssen bereits vor Beginn der Bauarbeiten im Umfeld neue Lebensräume angelegt werden, so dass die Tiere ausweichen können.
Quelle Badische Zeitung
©Deutscher Bauzeiger - Bauamt - Antrag an Gemeinde - Ausgleichsflächen