Ausgleichsmaßnahmen Bäume
Baumschutzsatzung - Ausgleichsmaßnahmen - Bäume - Baumschutzverordnung - Grundstück
Ausgleichsmaßnahmen für Bäume - Baumschutzsatzung
In den Bundesländern gilt das Bundesnaturschutzgesetz; danach dürfen die Gemeinden eine Baumschutzsatzung erlassen.
Gemäß § 39 Bundesnaturschutzgesetz ist das Fällen von Bäumen im Sinne des Bestandsschutzes von wild lebenden Tieren und Pflanzen in dem Zeitraum vom
01. März bis zum 30. September grundsätzlich verboten.
Alle Städte in den Bundesländern haben eine Baumschutzsatzung erlassen; aber nicht alle kleineren Gemeinden haben eine.
Der Inhalt einer solchen Baumschutzverordnung ist bundesweit nicht einheitlich, die einzelnen Städte und Gemeinden gestalten diese willkürlich selbst.
Die Baumschutzsatzung schreibt dem Bürger vor, was er mit seinen Bäumen auf seinem Grundstück machen darf.
Mit der Erlaubnis, Bäume auf seinem Grundstück zu fällen, wird meistens eine Ausgleichsmaßnahme für die gefällten Bäume verbunden.
Wenn eine Gemeinde keine Baumschutzverordnung hat, aber eine Empfehlung wie man die vorhandenen Bäume auf dem eigenen Grundstück erhalten sollte, gibt man dem Bürger ein Stück Freiheit und drängt die grüne Öko Diktatur zurück.
Der Bürger haftet für die Standsicherheit
Der Bürger haftet für die Standsicherheit seines Baumes gegenüber Dritten und deren Sachen (Autos), jeder Baum wird irgendwann alt und dadurch standgefährdet. Keine Gemeinde übernimmt die Eigentümerhaftung, deshalb ist auch solch eine Baumschutzverordnung unsinnig.
Ausgleichsmaßnahmen für gefällte Bäume
Sehr wohl müssen vor allem bei öffentlichen Bauvorhaben Ausgleichsmaßnahmen ergriffen werden.
Wenn zum Beispiel ein Gewerbegebiet ausgewiesen wird, muss anhand einer Ökopunkterechnung ermittelt werden, um wie viele Punkte das Gebiet ökologisch abgewertet wird.
Anhand dieser Punktzahl muss dann in der Nähe eine andere Fläche aufgewertet werden.
Wer in Berlin Bäume fällt, muss bis zu acht junge Ersatzbäume pflanzen.
Sind sie nach vier Vegetationsperioden nicht angewachsen, muss die Ersatzpflanzung wiederholt werden.
Die Auflage einer Ausgleichsmaßnahme für gefällte Bäume bekommen alle Bürger, wenn sie von ihren Grundstücken Bäume, beispielsweise aus baulichen Gründen, entfernen müssen.
Kann ein neuer Baum nicht auf dem eigenen Grundstück gepflanzt werden, wird in Abstimmung mit der Gemeinde ein anderer Platz gesucht.
Neben der Neuanlage von Streuobst besteht die Möglichkeit, auch die Verjüngung / Erstpflege als Ausgleichsmaßnahme anrechnen zu lassen.
Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen zur Wiedernutzung eines nicht mehr bewirtschafteten Bereiches, die Schließung von Lücken und der Verjüngungsschnitt vergreister Bäume als mehrjährige Maßnahme bis zur Stabilisierung des Wachstums.
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