Duldungspflicht Wasserleitung
Duldungspflicht - Wasserleitung - Nachbar - Duldung - Schuldrechtliche Nutzungsrechte - Dienstbarkeit
Die unsichere, schuldrechtliche Duldungspflicht einer Wasserleitung
Ein Grundstückeigentümer hatte sich vertraglich zur Duldung einer Wasserleitung über sein Grundstück zum Nachbargrundstück verpflichtet.
Der Grundstückeigentümer verkaufte sein Grundstück mit der vertraglichen Duldung einer Wasserleitung des Nachbarn auf seinem Grundstück.
Der neue Eigentümer des Grundstücks verlangt die Beseitigung der Wasserleitung, obwohl eine vertragliche Duldung einer Wasserleitung des Nachbarn vorlag.
Das Gericht gab dem neuen Grundstückeigentümer Recht; der Nachbar musste seine vertraglich geduldete Wasserleitung ausbauen.
Warum diese Gerichtsentscheidung
Ein Duldungsvertrag begründet immer Rechte und Pflichten zwischen den Parteien.
Schuldrechtliche Nutzungsrechte sind aus verschiedenen Gründen nur von begrenzter Dauer.
Aufgrund der Bindung geht eine schuldrechtliche Duldungspflicht nicht ohne weiteres auf den Erwerber eines Grundstücks über.
Gestattet der Eigentümer eines Grundstücks einen bestimmten Störungszustand, so bindet dies seinen Einzelrechtsnachfolger wie den neuen Grundstückeigentümer grundsätzlich nicht.
Fazit
Ein Übernahmewille des Grundstückserwerbers muss deutlich zum Ausdruck kommen, zum Beispiel durch eine Schuld- oder Vertragsübernahme in dem Grundstückskaufvertrag.
Wenn man Streitigkeiten auf Dauer vermeiden will, dann muss die Duldung durch Eintragung einer dinglichen Dienstbarkeit im Grundbuch gesichert werden.
Die jeweilige Dienstbarkeit sollte, um ihre Sicherungsfunktion auch im Fall einer etwaigen Zwangsversteigerung zu gewährleisten, möglichst erstrangig vereinbart werden.
Bundesgerichtshof
Das Gesetz knüpft die Rechtsfolge des § 1004 BGB an jegliche Beeinträchtigung, die der Eigentümer zu dulden nicht verpflichtet ist; nicht die Rechtswidrigkeit des Eingriffs, sondern der dem Inhalt des Eigentums (§ 903 BGB) widersprechende Zustand begründet den Abwehranspruch. Deshalb ist daran festzuhalten, dass mangels einer dinglichen Belastung des Grundstücks die Gestattungen nur jeweils den persönlichen Eigentumsabwehranspruch des Gestattenden ausgeschlossen haben, jedoch nicht ohne weiteres auch den Einzelrechtsnachfolger binden.
BGH, Urteil vom 19.12.1975 - V ZR 38/74.
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