Sicherungs Arbeitsstellen Straßen
Sicherung - Arbeitsstellen - Straßen - Straßenverkehr - Anordnung - Pflichtenübertragung
Die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen
Entsprechend des § 45 Abs. 6 StVO hat der Unternehmer vor Beginn von Arbeiten, welche sich auf den Straßenverkehr auswirken, eine Anordnung bei der zuständigen Behörde einzuholen.
Hierzu gibt es keinerlei Ausnahmen, weder bei kurzen Arbeitsstellen, noch bei zwingend kurzfristigen Notbaumaßnahmen (Gefahr im Verzug).
Kommt es beispielsweise bei einem Wasser- oder Gasrohrbruch zu einer Gefahrenlage, muss auch hier vor Baubeginn eine Anordnung vorliegen.
Die vorliegende Anordnung hat der Unternehmer jederzeit und ohne Ausnahme einzuhalten.
Der Unternehmer haftet gegenüber allen Betroffenen.
Der Unternehmer ist jetzt der Normadressat.
Entsprechend den Vorschriften der Berufsgenossenschaften kann der Unternehmer seine Pflichten auf eine geeignete Person übertragen.
Diese Pflichtenübertragung muss schriftlich erfolgen (BDI 508-1).
Diese geeignete Person taucht jetzt in der Anordnung als verantwortlicher Bauleiter auf und ist für die Sicherheit an dieser Baustelle verantwortlich.
Entsprechend § 45 Abs. 6 StVO hat ein Bauunternehmer bei der Beantragung der Anordnung einen Verkehrszeichenplan vorzulegen.
Denn lediglich der Bauunternehmer (bzw. der Bauleiter) kennt die genaue Technologie und Arbeitsabläufe, so dass er auch die entsprechenden Verkehrssperrungen und Verkehrsführungen berücksichtigen kann.
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