Straßenbenutzung für Baustelle

Straßenbenutzung - Baustelle - Ausnahmegenehmigung - Antrag - Lagerung - Baumaterial

Straßenbenutzung

Gemäß § 46 Abs.1 Nr. 8 StVO ist zur Aufstellung eines Gerüstes, Containers, Lagerung von Baumaterial auf der Fahrbahn/Gehweg eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde notwendig.

  • Aufstellung eines Baugerüstes (auch Rollgerüste)
  • Aufstellung eines Containers
  • Sperrung bzw. Einschränkung des Gehwegbereiches
  • Lagerung von Baumaterial
  • Aufstellung eines Bauzaunes
  • Aufgrabung von öffentlichem Verkehrsgrund
  • Aufstellung eines Bau- u. Gerätewagens
  • Aufstellung einer Hebebühne bzw. Dachziegelaufzug

Unter öffentlichem Verkehrsgrund ist im Sinne des § 46 Abs.1 Nr. 8 StVO zu verstehen:
Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.
Dazu zählen unter anderem der Straßenkörper, Rad- und Gehwege, der Luftraum über dem Straßenkörper, Rand und Sicherheitsanlagen, Böschungen, Brücken, Durchlässe, Gräben usw.

Für einen genehmigungsfähigen Antrag müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:

  • vollständig ausgefüllter Antrag
  • Sondernutzungserlaubnis des zuständigen Straßenbaulastträgers
  • zuständig für Landstraßen ist das zuständige Landratsamt
  • zuständig für Kreisstraßen ist das zuständige Kreisamt
  • zuständig für Gemeindestraßen ist das zuständige Ordnungsamt
  • Lageplan mit genauer Ortsangabe
  • Kopie des Auszuges aus dem Katasteramt oder Handskizze

Der vollständige Antrag ist 14 Tage vor Baubeginn beim Straßenverkehrsamt einzureichen.
Die angeordneten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind durch den Antragsteller oder durch ein autorisiertes Verkehrssicherungsunternehmen aufzustellen.

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