Baumfällung BGH Haftung
Baumfällung - BGH - Naturschutz - Haftung - Baumeigentümer - Störer - Sicherungspflicht
Naturschutzrechtliches Verbot zur Baumfällung
Der BGH hat im Übrigen klargestellt, dass auch der Naturschutz wie z. B. ein naturschutzrechtliches Verbot bestimmter, zur Sicherung der Bäume notwendiger Maßnahmen, die Störereigenschaft des Baumeigentümers nicht ausschließt.
Auch wenn dem Baumeigentümer aufgrund eines naturschutzrechtlichen Verbots bestimmte Handlungen an den Bäumen untersagt sind, wird er zum Störer im Sinn des § 1004 BGB,
wenn danach von den Bäumen Gefahren ausgehen.
Der BGH geht dazu über, auch durch Naturereignisse ausgelöste Störungen dem Eigentümer zuzurechnen.
BGH- Rechtsprechung bei Baumstürzen
Die derzeitige Entwicklung in der BGH- Rechtsprechung geht dahin, bei Baumstürzen auf ein Nachbargrundstück den Baumeigentümer immer häufiger zum Störer im Sinn des § 1004 BGB zu erklären und ihn in die Haftung zu nehmen, selbst wenn er seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt hat.
Der BGH geht dazu über, auch durch Naturereignisse ausgelöste Störungen dem Eigentümer zuzurechnen.
Bei dem Einwirken von Naturkräften stellt der BGH darauf ab, ob die Störung auf einem pflichtwidrigen Unterlassen beruht, ob sich also aus der Art der Nutzung des Grundstücks, von dem die Störung ausgeht, eine „Sicherungspflicht“, d. h. eine Pflicht zur Verhinderung möglicher Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks ergibt.“
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