Bauvoranfrage rechtswidrig
Bauvoranfrage - rechtswidrig – Bescheidung – Behörde – OBG NW – Ordnungsbehörde
Rechtswidrige positive Bescheidung einer Bauvoranfrage
Versagt eine Behörde des Landes Nordrhein-Westfalen rechtswidrig die positive Bescheidung einer Bauvoranfrage, so hat der Antragsteller einen Anspruch auf Ersatz, der ihm daraus entstehenden Schäden nach § 39 OBG NW.
Ein Verschulden der Behörde ist dafür nicht erforderlich.
LG Dortmund, Urteil vom 18.01.2008 - 8 O 168/06
Das LG Dortmund
Das LG Dortmund stützt seine Entscheidung auf § 39 OBG des Landes Nordrhein-Westfalen.
Danach sind Schäden, die jemand durch rechtswidrige Maßnahmen der Ordnungsbehörde erleidet, zu ersetzen, auch wenn die Ordnungsbehörde kein Verschulden trifft.
Das Urteil ist deshalb nicht verallgemeinerbar.
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