Dachfenster Abstände
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Dachfenster Abstände
In den Bauordnungen der Bundesländer sind die Abstandsregeln nachzulesen.
Bei aneinander gebauten giebelständigen Gebäuden müssen beim Einbau eines Dachfensters die brandschutzrechtlichen Abstandsregeln der Feuerwiderstandsklasse F30 eingehalten werden.
Zur Abwehr der bei diesen Dächern erhöhten Brandgefahr fordert zum Beispiel die Bauordnung in Nordrhein-Westfalen einen dauerhaften Mindestabstand von 4 Metern zwischen den Dachöffnungen verschiedener Gebäude, zu dem jeder Nachbar im Grundsatz 2 Meter beizutragen hat.
Ausnahmen bedürfen der gesicherten Einigung
Danach können an Dächer, bei denen aufgrund ihrer Anordnung die Übertragung von Feuer auf andere Gebäude zu befürchten ist, besondere Anforderungen gestellt werden.
Nur diese Seite des Daches ist so herzustellen, dass sie einem Brand insgesamt 30 Minuten widersteht.
Das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht hat sich im November 2007 grundsätzlich mit Fragen der Zulässigkeit von Dachöffnungen gemäß § 35 Abs. 5 der Landesbauordnung befasst.
Auch das vom Beklagten gewählte Mittel ist nicht zu beanstanden.
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist gewahrt.
Die Verpflichtung zum Rückbau des Dachfensters zusammen mit der Schließung der Dachhaut - die gemäß § 35 Abs. 5 Satz 2 BauO NRW in der Feuerwiderstandsklasse F30 zu geschehen hat - ist erforderlich, um den Verstoß gegen die Bestimmung des § 35 Abs. 5 Satz 3 BauO NRW zu beseitigen.
Eine etwaige Verpflichtung der Kläger, das Fenster zurückzubauen, sobald der Nachbar seinerseits ein Fenster einbaut, stellt kein milderes Mittel dar.
Denn aus den oben dargelegten Gründen tritt der Verstoß gegen § 35 Abs. 5 Satz 3 BauO NRW nicht erst durch einen möglichen Einbau des Fensters auf dem Nachbargrundstück ein.
Vielmehr ist er bereits dadurch gegeben, dass die Kläger ohne eine entsprechende Einigung mit ihrer Nachbarin ein Fenster ohne die Einhaltung eines Abstands von 2 Meter zur Grenze eingebaut haben.
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