Fördermaßnahmen Genehmigung öffentliches Bauen
Fördermaßnahmen - Genehmigung - vorzeitiger Maßnahmebeginn – Projektförderung - Finanzierung
Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns
Grundsätzlich darf nach VV Nr. 1.3 Satz 1 zu § 44 BHO für eine Projektförderung nur dann eine Zuwendung gewährt werden, sofern mit dem Projekt noch nicht begonnen wurde.
Als Beginn des Vorhabens gilt nach VV Nr. 1.3 Satz 3 zu § 44 BHO grundsätzlich der Abschluss verbindlicher Verträge (ohne Rücktrittsrecht).
Dadurch soll der Zuwendungsgeber seine Einflussmöglichkeiten erhalten und nicht vor vollendete Tatsachen gestellt werden.
Es ergäben sich sonst auch Zweifel an der Beachtung des Subsidiaritätsprinzips, denn wer mit einer Maßnahme beginnt ohne (anteilige) Finanzierungszusage des Bundes, hat im Zweifel genug Eigenmittel in der Rückhand, denn sonst würde er das Risiko des Maßnahmebeginns kaum eingehen.
Ausnahmen können nach VV Nr. 1.3 Satz 2 zu § 44 BHO im Einzelfall zugelassen werden, wobei die VV die Voraussetzungen dafür nicht benennen.
Sofern also Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass eine präjudizierende Wirkung auf den Zuwendungsgeber nicht erfolgt ist und auch eine alleinige Finanzierung durch den Antragsteller nicht möglich ist, kann eine Ausnahme gemacht werden.
Mit Schreiben vom 2. Januar 2009 wies die FüAk die Klägerin darauf hin, dass sie in dem Antrag ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass mit der Durchführung der Maßnahme erst nach Bewilligung begonnen werden dürfe, sowie das ein vorzeitiger Maßnahmebeginn ohne schriftliche Zustimmung der Bewilligungsbehörde einen Förderausschluss zur Folge habe.
Zuwendungsbescheid
Mit einem Projekt darf erst begonnen werden, wenn die Bewilligung (Zuwendungsbescheid) vorliegt.
Als Maßnahmebeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten (vgl. Nr. 1.4. Ausführungsvorschrift zu § 44 Landeshaushaltsordnung).
Deshalb ist auf eine rechtzeitige Antragstellung zu achten (siehe Antrag, Bearbeitungszeit).
Die Förderstelle hat die Möglichkeit, einen sogenannten vorzeitigen Maßnahmebeginn ausnahmsweise zuzulassen, wenn der Fördernehmer dies beantragt und begründet.
Dies bedeutet, dass das Projekt gefördert werden kann, obwohl es bereits vor Bewilligung begonnen hat.
Der Fördernehmer muss in diesem Fall jedoch die anfallenden Kosten bis zu einer Bewilligung zunächst selbst übernehmen.
Durch die Zulassung des vorzeitigen Maßnahmebeginns hat sich die Förderstelle nicht verpflichtet, das Projekt auch zu bewilligen.
Insofern bleibt es weiterhin das Risiko des Fördernehmers, wenn er ein Projekt vor einer Bewilligung beginnt.
Von einem vorzeitigen Maßnahmebeginn sollte daher nur in solchen Fällen Gebrauch gemacht werden, wo ein kurzfristiger Beginn des Vorhabens zwingend erforderlich ist.
Bei Projekten öffentlicher Stellen darf das Projekt mit Erteilung der Finanzierungszusage begonnen werden.
Eines gesonderten Antrags auf vorzeitigen Maßnahmebeginn bedarf es in diesen Fällen nicht.
Antrag auf Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns
Die Notwendigkeit des vorzeitigen Maßnahmebeginns wird wie folgt begründet:
Mir/uns ist bekannt, dass die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns keinen Rechtsanspruch auf eine spätere Förderung begründet und ich/wir das volle Finanzrisiko tragen.
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