Grenzwand

Grenzwand - Nachbarrecht - Nachbarwand - Grenzmauer - Einfriedung - Grundstück - BGB - LBO - Grundstücksgrenze

Der Begriff Grenzwand

Die Grenzwand ist ein Begriff aus dem Bau- bzw. Nachbarrecht.

Die Grenzwand Grenzmauer ist eine Einfriedungsmauer, keine Nachbarwand oder Kommunmauer / Halbscheidige Mauer.

Eine Grenzwand kann auch eine Grundstücksmauer sein, die nicht Bestandteil eines Gebäudes ist, sondern z. B. als Sicht- und/oder Lärmschutzwand dient und somit unter den nachbarrechtlichen Begriff der Einfriedung einzuordnen ist.

Die Grenzwand nach BGB

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) findet sich keine ausdrückliche Regelung der nachbarrechtlichen Beziehungen bei Grenzwänden.

Die Grenzwand nach der LBO der Bundesländer

Die Eigentumsverhältnisse an der Grenzwand sind in den Nachbarrechtsgesetzen der Bundesländer geregelt.

Die Grenzwand steht eindeutig nur auf einem Grundstück.
Auch zur Grenzwand enthalten zahlreiche Nachbargesetze der Bundesländer Regelungen.

Die Grenzwand

Die Grenzwand ist eine bauliche Anlage die unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück errichtet worden ist.

Mit der Grenzwand wird die Grenze nicht überbaut, sondern sie ist vollständig auf dem Grundstück des Bauherrn errichtet.

Eine Grenzwand ist eine Wand, die direkt an der Grundstücksgrenze aber nur auf einem Grundstück errichtet wurde.

Die Grenzwand steht an der Grundstücksgrenze.
Die Grenzwand überschreitet die Grundstücksgrenze nicht und ist damit eigentumsrechtlich nur einem der beiden Nachbarn zuzuordnen.

Die Grenzwand dient alleine dem Eigentümer, auf dessen Grundstücksgrenze sie vollständig steht.
Sie überschreiten die Grundstücksgrenze nicht und sind damit eigentumsrechtlich nur einem der beiden Nachbarn zuzuordnen.
e Grenzwand hingegen steht an der Grundstücksgrenze. Sie dient alleine dem Eigentümer, auf dessen Grundstücksgrenze sie vollständig steht.
e Grenzwand hingegen steht an der Grundstücksgrenze. Sie dient alleine dem Eigentümer, auf dessen Grundstücksgrenze sie vollständig steht.

Die Grenzwand steht grundsätzlich in alleinigem Eigentum des Grundstückseigentümers, der sie errichtet hat.

Die Grenzwand Anbau

Der Eigentümer des Nachbargrundstückes darf die Grenzwand nur durch Anbauen nutzen, wenn der Eigentümer dieser Grenzwand schriftlich eingewilligt hat und der Anbau öffentlich-rechtlich zulässig ist.

©Deutscher Bauzeiger - Bauamt - Baurecht - Grenzwand Nachbarwand

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