Grundbuch
Grundbuch - Grundbucheintragung - Grundbuchamt - Grundbuchblatt - Grundbuchordnung - Grundbuchauszug - Grundstück
Das Grundbuch
Das Grundbuch ist ein vom Grundbuchamt geführtes Buch/Register, das beim zuständigen Grundbuchamt und für jedes Grundstück geführt wird.
Jedes Grundstück wird mittels eines Grundbuchblatts geführt.
Im Grundbuch mit dem Grundbuchblatt für ein Grundstück sind alle Rechte an einem Grundstück eingetragen.
Das Grundbuch enthält alle wichtigen Informationen über das Grundstück und die Eigentums- und Schuldverhältnisse.
Das Grundbuch im Grundbuchamt ist in mehrere Abteilungen untergliedert.
Die Abteilung I gibt Auskunft über den Eigentümer eines Grundstücks.
Die Abteilung II gibt Auskunft über die Belastungen des Grundstücks mit Ausnahme von Hypotheken und Grundschulden.
Die Abteilung III gibt Auskunft über die Grundpfandrechte (Hypotheken und Grundschulden).
Die Grundbucheintragung - Voraussetzungen
Voraussetzung für die Eintragung einer Rechtsänderung im Grundbuch § 873 BGB und die Grundbuchordnung.
Voraussetzungen für eine Grundbucheintragung sind die Eintragungsfähigkeit und der Eintragungsantrag.
Voraussetzungen der Eintragung sind normalerweise:
- Antrag auf Eintragung
- Auflassung oder/und Eintragungsbewilligung der Person, deren Recht von der Eintragung betroffen wird
- die Einhaltung besonderer Formvorschriften
Je nach Einzelfall
- sind zusätzliche Unterlagen erforderlich oder
- muss das Grundbuch vor der beantragten Eintragung erst berichtigt werden (z.B. durch Eintragung der Erben eines verstorbenen Eigentümers).
Die Grundbucheintragung durch Grundbuchämter Amtsgerichte
Grundbuchämter sind die Amtsgerichte, wobei die Grundbuchrichter und Rechtspfleger funktionell zuständig sind.
Den letzteren sind praktisch die wesentlichen Aufgaben zugewiesen.
Nach Stellung des Antrags für eine Grundbucheintragung muss es zu einer Bewilligung vom jeweiligen Grundbuchamt kommen.
Im nächsten Schritt wird die Übereinstimmung von Antrag und Bewilligung begutachtet.
War die Überprüfung positiv, erfolgt die Voreintragung des Bewilligenden.
Antragsberechtigt sind sowohl Betroffene als auch Begünstigte.
Bei notarieller Beurkundung ist natürlich auch der beurkundende Notar berechtigt.
Um einen schnelleren Zugriff zu ermöglichen, wird das Grundbuch mittlerweile elektronisch geführt.
Grundbuchauszug
Die Grundbucheintragung ist erst gültig mit Ausstellung des Grundbuchauszugs.
Kopie des Grundbuchauszugs
Bestehen Sie beim Erwerb der Immobilie oder des Grundstücks auf eine beglaubigte Kopie des Grundbuchauszugs.
So erfahren Sie, ob eine Belastung, zum Bespiel in Form einer Hypothek, vorliegt. Außerdem müssen Sie den Grundbuchauszug bei Ihrem Kreditinstitut vorlegen, um eine Baufinanzierung zu erhalten.
Wer darf das Grundbuch einsehen
Wer das Grundbuch einsehen will, muss ein berechtigtes Interesse darlegen.
Es müssen sachliche Gründe vorgetragen werden, die unlautere Zwecke oder bloße Neugier ausschließen.
Eigentümer und eingetragene Berechtigte sind gegen unbefugte Einsicht zu schützen.
Ob die Einsicht in das Grundbuch zu gestatten ist, entscheidet der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle.
©Deutscher Bauzeiger - Bauamt - Baurecht - Grundbuch