Grunddienstbarkeit

Grunddienstbarkeit - Belastung - Grundstück - Grundbuch - Eigentümerwechsel - Verkehrswert

Grunddienstbarkeit   

Die Belastung eines Grundstücks wird gemäß §§ 1018 ff. BGB als Grunddienstbarkeit definiert.

Die Grunddienstbarkeit muss immer im Grundbuch eingetragen werden und ist auf unbegrenzte Zeit gültig.
Eine Löschung der Grunddienstbarkeit ist nur möglich mit Zustimmung des Eigentümers des herrschenden Grundstücks.

Bei Eigentümerwechsel erlischt die Grunddienstbarkeit nicht.

Bezeichnet werden die Grundstücke als:

  • dienendes Grundstück das belastete als Einschränkung und wertmindernd
  • herrschendes Grundstück.

Eine bestehende Grunddienstbarkeit bedeutet für den Eigentümer des dienenden Grundstücks immer eine Einschränkung der Grundstücksnutzung, was sich häufig wertmindernd auf den Verkehrswert der Immobilie auswirkt.

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