Grundstücksgrenze Vertiefungen
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Grundstücksgrenze Vertiefungen
Wird an der Grundstücksgrenze ein Grundstück vertieft, ist der Grundstückseigentümer der auf seinem Grundstück vertieft dafür verantwortlich, dass sein Grundstück an der Grundstückgrenze befestigt wird.
Bundesgerichtshofs vom 24.02.1978 - V ZR 95/75 § 909 BGB
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