Hecke Grundstücksgrenze
Hecke - Grundstücksgrenze - Rückschnitt - Sichtschutzwand- Höhe - Beeinträchtigung - Nachbar
Hecke, der Streit um Eiben und Thujen
Auch Pflanzen, die hinter einer Sichtschutzwand stehen, dürfen nicht unbegrenzt in die Höhe wachsen.
Übersteigen sie die Wand in der Höhe nicht unerheblich und beeinträchtigen sie damit den Nachbarn, hat dieser einen Anspruch auf Rückschnitt, allerdings nur bis zur Höhe der Sichtschutzwand.
Schlichtungsverfahren
Der Eigentümer dieses Grundstücks verlangte den Rückschnitt der Eiben und Thujen.
Der andere Nachbar weigerte sich. Schließlich stünden die Pflanzen hinter der Schutzwand. Es kam zu einem Schlichtungsverfahren, das jedoch erfolglos blieb.
Amtsgericht München
Anschließend kam die Angelegenheit zum Amtsgericht München.
Der zuständige Richter verurteilte den einen Nachbarn dazu, die Eiben und Thujen auf die Höhe des bestehenden Sichtschutzzaunes zurückzuschneiden und die eingedrungenen Wurzeln zu entfernen:
Der Kläger habe einen Anspruch auf Rückschnitt der Pflanzen. Zwar gelte der gesetzlich geregelte Mindestabstand zur Grundstücksgrenze von 50 cm bzw. von 2 m bei einer Pflanzenhöhe von über 2 m nicht, wenn sich die Pflanzen hinter einer Mauer oder dichten Einfriedung befänden. Dies gelte aber nur, wenn die Pflanzen die Sichtschutzwand nur unerheblich überragten.
Die Frage, ab welchem Maß ein erhebliches Überschreiten angenommen werden müsse, sei nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift zu beantworten.
Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass von Pflanzen, die lediglich die gleiche Höhe wie die Einfriedung aufweisen, denknotwendig keine nennenswerten Beeinträchtigungen für das Nachbargrundstück ausgehen könnten.
Ein unerhebliches Übersteigen sei daher dann anzunehmen, wenn infolge der größeren Höhe ebenfalls keine Beeinträchtigungen zu erwarten seien.
Vorliegend habe die Beweisaufnahme allerdings ergeben, dass die Pflanzen zum einen mehr als 20 cm höher als die Einfriedung seien.
Der Sachverständige habe zudem auch dargelegt, dass mit Beeinträchtigungen, insbesondere mit Nadelbefall, der den Boden schädigen könne, zu rechnen sei. Es sei daher von einer erheblichen Überschreitung auszugehen.
Allerdings habe der Kläger nur einen Anspruch auf Rückschnitt bis zur Höhe der Sichtschutzwand.
Auch die Wurzeln seien zurückzuschneiden, da bereits Beeinträchtigungen wie zum Beispiel das Anheben von Platten festzustellen sei.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Urteil des Amtsgerichts München vom 29.3.12, AZ 173 C 19258/09
Im Übrigen:
Der ganze Rechtsstreit kostete einschließlich des Sachverständigengutachtens runde 4450 Euro. Eine gütliche Einigung wäre mit Sicherheit günstiger gekommen.
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