Nachbarwand Anbau
Nachbarwand - Anbau - Eigentümer - Nachbar - Grundstück - Bauarbeiten - Anzeige
Nachbarwand Anbau
Ein Anbau an die Nachbarwand des Nachbarn ist für den Eigentümer der Nachbarwand immer ein Eingriff in seine Eigentumsrechte.
Der Nachbar ist berechtigt, an die vorhandene Nachbarwand anzubauen.
Anzeige des Anbaus
Dem Eigentümer, der zuerst gebauten Nachbarwand des zuerst bebauten Grundstücks ist der Anbau anzuzeigen.
Die Anzeige an den unmittelbaren Besitzer des Grundstücks genügt, wenn die Person oder der Aufenthalt des Grundstückseigentümers nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten feststellbar ist oder die Anzeige an ihn im Ausland erfolgen müsste.
Die Einzelheiten des geplanten Anbaus sind dem Eigentümer zwei Monate vor Beginn der Bauarbeiten schriftlich in allen Einzelheiten anzuzeigen.
Mit den Bauarbeiten darf erst nach Fristablauf begonnen werden.
Wenn der Nachbar sich mit einem früheren Termin schriftlich einverstanden erklärt hat können Sie mit dem Bauen anfangen.
Bauliche Gegebenheiten
Ein Anbau an die Nachbarwand ist die Mitbenutzung der Nachbarwand als Abschlusswand.
Ein Anbau an die Nachbarwand wird als statische Aussteifung des neuen Bauwerks mitbenutzt.
Wenn der Anbau an die Nachbarwand aus statischen Gründen eine tiefere Gründung der Nachbarwand voraussetzt, so darf die Nachbarwand unterfangen werden:
-wenn das Bauvorhaben öffentlich-rechtlich zulässig oder zugelassen worden ist
-nur geringfügige Beeinträchtigungen des zuerst errichteten Bauwerks zu erwarten sind
Dies muss nach den anerkannten Regeln der Gründung von Bauwerken erfolgen.
Der Stand der Technik zum Zeitpunkt der Gründung ist einzuhalten.
Die Vergütung im Fall des Anbaus richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten.
Siehe hierzu die Landesbauordnung der einzelnen Bundesländer.
©Deutscher Bauzeiger - Bauamt - Baurecht - Nachbarwand Anbau