Raumspartreppe Mietwohnung
Raumspartreppe - Mietwohnung - Mangel - Mietsache - Mietvertrag - Baurecht
Die Raumspartreppe in einer Mietwohnung
Die Verwendung einer Raumspartreppe in einer Mietwohnung begründet einen Mangel der Mietsache.
Ein Mangel ist für den Mieter eine nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustandes der Mietsache vom vertraglich vorausgesetzten Zustand.
Die Verwendung einer Raumspartreppe in einer Mietwohnung schränkt die Tauglichkeit zu dem von den Vertragspartnern vorausgesetzten vertragsgemäßen Gebrauch nicht nur unerheblich ein sondern ist nach dem Baurecht nicht zulässig.
Auch wenn im Mietvertrag die geschuldete Beschaffenheit der Raumspartreppe nicht explizit aufgeführt wird, kann der Mieter erwarten, dass die technischen Normen für die Mietsache eingehalten werden.
Darüber hinaus würde eine Raumspartreppe in einer Mietwohnung die auf einen Dachboden geht, angesichts der konkreten Nutzungsanforderungen auch dann einen Mangel der Mietsache darstellen, wenn sie bauordnungsrechtlich zulässig wäre.
Als Hinweis für Bauherren, die das obere Geschoss vermieten: Verbieten Sie dem Mieter den Zugang zum Dachraum und verschließen Sie den Treppenzugang.
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