Ausnahme, Befreiung, und Abweichung im Bebauungsplan
Ausnahme - Befreiung - Abweichung - Bebauungsplan - §31 - BauGB - §76 - LBO
Der Bebauungsplan: die Abweichungen und Ausnahme nach § 31 BauGB
§ 31 Abs. 1 BauGB
Von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
Der Bebauungsplan: die Abweichungen und Befreiung nach § 76 LBO
§ 31 Abs. 2 BauGB
Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern oder
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind.
Rechtsprechung im Bebauungsplan
Eine nicht beabsichtigte Härte besteht, wenn die Beachtung des Bebauungsplanes zu einem Ergebnis führen würde, das die Gemeinde beim Aufstellen des Bebauungsplanes nicht berücksichtigt hat oder nicht berücksichtigten konnte und bei dem anzunehmen ist, dass die Gemeinde dieses Ergebnis bei Kenntnis nicht als Folge sinnvoller Planung gewollt hätte.
Die Anfänge der Bebauungspläne in der Nazi-Zeit
Dazu kommt, dass die Gestaltungsformulierungen in den Bauordnungen der Länder im Wesentlichen einer Bauverordnung entlehnt sind, „die aus der NAZI-Zeit stammt“
und über die das Bundesverwaltungsgericht sein Verdikt schon 1962 gesprochen hat.
Die Bestimmungen ermöglichten "es nicht, in Ortssatzungen die Gestaltung baulicher Anlagen mit besonderen Anforderungen in Bezug auf Baugesinnung oder Einfügung in die Umgebung geschmacksdiktatorisch oder gar willkürlich bis ins einzelne zu reglementieren".
Meinung
Manche, zum Teil Jahrzehnte alte Festsetzungen in den Bebauungsplänen erweisen sich in der Tat gelegentlich als fragwürdig, ideologisch und undemokratisch „vor Jahrzenten von Menschen mit Nazi-Hintergrund verabschiedet“.
Bisweilen drängt sich auch bei der gebotenen objektiven Sicht der Eindruck auf, der Gemeinderat sei sich bei der Kreation der Festsetzungen selbst nicht darüber im Klaren gewesen, welche Auswirkungen seine Rechtssetzung hat und welche beengenden Folgen sich hieraus ergeben.
Oftmals fragt sich der Leser eines Bebauungsplans, ob denn die Mitglieder des Gemeinderats die Regelungen in ihren weitreichenden Auswirkungen überhaupt verstanden haben; nicht jeder im Gemeinderat ist ein Einstein.
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