Bebauungsplan Feldgehölz
Bebauungsplan - Feldgehölz - Bäume - Sträucher - Pflanzendichte - Pflanzfläche
Feldgehölz kleinkarierte Vorschriften im Bebauungsplan
Folgend ein Beispiel für kleinkarierte Vorschriften in einem Bebauungsplan einer Gemeinde.
Landschaftspflegerische und eingriffsminimierende Festsetzungen gemäß §9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25 BauGB:
Entwicklungsziel:
Feldgehölz
Maßnahmen:
Die Fläche ist unter Verwendung der unten angegebenen heimischen und standortgerechten Bäume und Sträucher mit einem geschlossenen und stufig aufgebauten Feldgehölz zu bepflanzen.
Das zu entwickelnde Feldgehölz soll eine Zonierung in Form einer vorgelagerten Krautzone, einer Strauchzone sowie einer Baumzone mit Bäumen 1. Und 2. Ordnung aufweisen.
Die jeweiligen Zonen sollen dabei möglichst fließend ineinander übergehen.
Der Anteil der Bäume 1. und 2. Ordnung beträgt für die Gesamtpflanzung 30 v.H. der Einzelpflanzen; die Pflanzendichte beträgt 1 Strauch 2 qm und 1 Baum 4 qm.
Sträucher sind in Gruppen von jeweils 6-8 Exemplaren einer Art zu pflanzen.
Die Randbereiche der Pflanzfläche sind als Krautsaum zu entwickeln und nicht häufiger als einmal jährlich ab Mitte August zu mähen.
Quercus robur - Stieleiche
Quercus petraea – Traubeneiche
Acer pseudoplatanus – Bergahorn
Fraxinus excelsior – Gemeine Esche
Fagus sylvatica – Buche
Tilia – cordata – Winterlinde
Acer campestre Feldahorn
Carpinus betulus – Hainbuche
Sorbus aucuparia – Eberesche
Pyrus pyraster – Wildbirne
Prunus avium – Wildkirche
Cornus sanguinea – Roter Hartriegel
Corylus avellana – Hasel
Crataegus monogyna/laevigata – Weißdorn
Rosa canina agg. – Hundsrose
Dazu kommt, dass die Gestaltungsformulierungen in den Bauordnungen der Länder im Wesentlichen einer Bauverordnung entlehnt sind, „die aus der NAZI-Zeit stammt“ und über die das Bundesverwaltungsgericht sein Verdikt schon 1962 gesprochen hat:
Die Bestimmungen ermöglichten" es nicht, in Ortssatzungen die Gestaltung baulicher Anlagen mit besonderen Anforderungen in Bezug auf Baugesinnung oder Einfügung in die Umgebung geschmacksdiktatorisch oder gar willkürlich bis ins einzelne zu reglementieren".
©Deutscher Bauzeiger