Bekanntmachung heimlich
Bekanntmachung - heimlich - Bebauungsplan - Gemeinde - Satzung
Die heimliche Bekanntmachung der Bebauungspläne
Immer wieder werden von den Gemeinden Bebauungspläne in einer undemokratischen Art der Bevölkerung vorsätzlich untergejubelt.
Die Betroffenen werden damit hinters Licht geführt.
VGH Baden-Württemberg vom 8. Februar 2001 Aktenzeichen:5 S 2589/99
Ferner weist der Senat darauf hin, dass die öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplans im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 22.10.1999 mangelhaft ist.
§ 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB schreibt vor, dass, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen ist.
In der öffentlichen Bekanntmachung vom 22.10.1999 ist jedoch der Satzungsbeschluss vom 28.09.1999 unvollständig wiedergegeben.
Es fehlt gerade der individualisierende Teil des Beschlusses, wonach maßgebend der Plan vom 30.07.1997 i.d.F. vom 22.05.1998 ist, der zum Bestandteil der Satzung erklärt wird.
Die Bürger wissen danach auch gar nicht, in welchen Plan sie bei Bedarf Einsicht nehmen sollen.
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