Gleichbehandlung im Bebauungsplan
Gleichbehandlung - Bebauungsplan - Eigentümer - Grundsatz
Die Gleichbehandlung der Eigentümer im Bebauungsplan
Der Eigentümer dürfe sich übrigens nicht darauf berufen, dass das Bauamt nicht gegen andere Eigentümer vorgehe.
Aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung des Art. 3 Abs. 1 GG ergebe sich nämlich nicht, dass die Stadtverwaltung ebenfalls gegen andere rechtswidrige bauliche Verhältnisse einschreiten müsse.
Sie dürfe lediglich keine unsachlichen Differenzierungen vornehmen oder willkürlich handeln.
Die Berufung sei übrigens weder wegen einer besonderen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, noch wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
OVG Hamburg vom 09.11.2006, Az. 2 Bf 156/06
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