Normenkontrolle

Normenkontrolle - Normenkontrollverfahren - Bebauungsplan - Vorschriften

Die Normenkontrolle des Bebauungsplans

Die Normenkontrolle kann auch gegen solche Festsetzungen des Bebauungsplans erhoben werden, die aufgrund von §9 Abs. 4 BauGB nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften erlassen worden sind, sofern der Landesgesetzgeber bestimmt hat, dass die Vorschriften des BauGB Anwendung finden; dies ist in allen Bundesländern geschehen.

Die Verweisung auf das BauGB hat zur Folge, dass auch die für die Rechtskontrolle von Bebauungsplänen maßgeblichen Vorschriften gelten, also auch § 47 Abs. 1 Nr.1 VwGO.

Das Normenkontrollverfahren kann nur mit dem Ziel betrieben werden, die Nichtigkeit des Bebauungsplans feststellen zu lassen.

Dagegen kann in einem Normenkontrollverfahren nicht die Feststellung begehrt werden, dass der Bebauungsplan wirksam ist.

Ebenso kann im Normenkontrollverfahren nicht die Ausdehnung eines Bebauungsplans auf ein bisher nicht erfasstes Grundstück erreicht werden.

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