Normenkontrollklage nach § 47 BauGB
Normenkontrollklage - §47 - BauGB - Gemeinde - Planungsphase - Bebauungsplan - Normen
Die Normenkontrollklage nach § 47 BauGB
Bei Bauentscheidungen der Stadt oder der Gemeinde sollten die Bürger schon in die frühe Planungsphase mit einbezogen werden.
Durch die öffentliche Beteiligung der Bürger soll jedem die Möglichkeit gegeben werden, seine Positionen und Interessen zu vertreten.
Die Art und Weise wie die Bürgerbeteiligung stattfindet liegt allerdings im Ermessen der Stadt oder Gemeinde und ist meistens undemokratisch, um möglichst die Bürger nicht zu beteiligen.
Gegen einen Bebauungsplan kann der betroffene Bürger unter Anderem eine Normenkontrollklage nach § 47 BauGB stellen.
Aber nur dann, wenn der Antragsteller behauptet, dass der Bebauungsplan nicht wirksam bekannt gemacht worden ist oder wenn die Gemeinde den als Satzung beschlossenen Bebauungsplan nicht bekannt macht, denn eine Normenkontrollklage ist nur gegen bereits erlassene Normen möglich.
Was meistens keine Aussicht auf Erfolg hat.
©Deutscher Bauzeiger: Normenkontrollklage