Sanierungsgebiet
Sanierungsgebiet - gegen - Bürger - Beispiel - Bebauungsplan
Vorteile und Nachteile folgender diktatorischen Maßnahmen gegen die Bürger
Ein Stadtviertel in Berlin wurde zum Sanierungsgebiet erklärt mit folgenden Vorschriften.
Genehmigungsvorbehalt
Für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet wird hingewiesen auf:
(1) die Genehmigungspflichten nach § 144 Abs. 1 und 2 BauGB für
a) die Vorhaben, die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen.
b) Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtung,
Ablagerungen einschließlich Lagerstätten.
c) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und
baulichen Anlagen, deren Veränderungen bei der Bauaufsichtsbehörde nicht genehmigungspflichtig-,zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind,
d) die Teilung eines Grundstücks,
e) Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird,
f) die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstückes und die Bestellung oder Veräußerung eines Erbbaurechtes,
g) die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts,
h) einen schuldrechtlichen Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem der in den Buchstaben f) oder g) genannten Rechtsgeschäften begründet wird.
(2) das Vorkaufsrecht der Gemeinde nach Maßgabe des § 24 des BauGB,
(3) die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 153-156 BauGB über die Bemessung von Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen, Kaufpreise, Umlegung und den Ausgleichsbetrag des Eigentümers,
(4) den Genehmigungszeitraum von 3 Monaten für die unter (1) genannten
genehmigungspflichtigen Vorgänge nach Maßgabe des § 145 des BauGB.
©Deutscher Bauzeiger: Sanierungsgebiet