Veränderungssperre

Veränderungssperre - Sicherung - Planung - Bauvorhaben - Gemeinde

Die Veränderungssperre

Die Gemeinde kann zur Sicherung der Planung (im Rahmen eines Bebauungsplans) eine Veränderungssperre beschließen, die besagt, dass Bauvorhaben nicht realisiert und bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen.

Zusätzlich dürfen (erhebliche) Veränderungen an Grundstücken oder Bauten, auch die, die keiner Genehmigung bedürfen, nicht durchgeführt werden.

Vorkaufsrecht der Gemeinde für öffentliche Zwecke

Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu, wenn die Fläche (z.B. gemäß einem Bebauungsplan) für öffentliche Zwecke bestimmt ist.

Dieses Recht besteht ebenfalls in einem förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet.

Zurückstellung durch die Gemeinde

Wird eine Veränderunssperre nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen dafür gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, kann die Gemeinde (durch einen Antrag bei der Bauaufsichtsbehörde) die Entscheidung über die Zulässigkeit bzw. Genehmigung eines Bauvorhabens für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten aussetzen.

©Deutscher Bauzeiger: Veränderungssperre