Verbot Erker
Verbot - Erker - Auslucht - Bebauungsplan - Abstandsflächen - Landesbauordnung
Der Begriff Erker
Ein Erker (mhd. erker[e], ärker, wohl ein Lehnwort aus nordfrz. arquière für „Schützenstand“ oder „Schießscharte“, eigentlich „Mauerausbuchtung“) ist ein geschlossener, überdachter, über ein oder mehrere Geschosse reichender Vorbau an der Fassade eines Hauses.
Im Gegensatz zur Auslucht steigt er nicht vom Boden auf, sondern wird von einer auskragenden Balkenlage oder Konsolen getragen.
Die Übergänge zum Balkon, der auch überdacht und verglast sein kann, sind bisweilen fließend.
Erklärung Auslucht
Der vom Erdboden aufsteigender, meist mehrgeschossiger Vorbau, meist mit Giebel und niedriger, im rechten Winkel zum Hauptfirst verlaufender Verdachung.
Im Gegensatz zum Erker erhebt sich die Auslucht vom Erdboden aus.
Oberirdische Gebäude
Sobald Gebäude auch nur teilweise über die Geländeoberfläche hervortreten, müssen sie grundsätzlich Abstandsflächen einhalten.
Erker sind auskragende Bauteile
Erker sind auskragende Bauteile, die im Wesentlichen gestalterischen Zwecken dienen.
Bauteile, die vorrangig der Gewinnung zusätzlicher Nutzflächen dienen, sind keine Erker.
Erker auf eigenen Stützen analog Altanen sind nicht begünstigt.
Landesbauordnung der Bundesländer (LBO)
In der Landesbauordnung der Bundesländer sind Erker ohne Abstandsflächen erlaubt.
Die Landesbauordnung der Bundesländer sagt, dass ein Erker dann zulässig ist, wenn er nur 2 m Abstand zur gegenüberliegenden Grenze hat, und nicht mehr als 1,5 m aus dem Haus ragt.
Wenn sie einen Erker errichten möchten, müssen sie Antrag auf eine Abweichung nach der Landesbauordnung der Bundesländer stellen.
Darin heißt es, Sie dürfen öffentlich rechtlichen Interessen (also dem Bebauungsplan) nicht zuwider sein und die nachbarschaftlichen Interessen würdigen.
©Deutscher Bauzeiger: Verbot Erker