Verbot roter Teppich
Verbot - roter Teppich - Bauordnung - Ordnungsamt - Sondernutzung
Die Bauordnung und das Verbot für einen roten Teppich
Wenn Sie vor ihrem Haus auf dem öffentlichen Gehweg einen roten Teppich nur für einen Tag auslegen, um Ihre Gäste willkommen zu heißen, bekommen Sie mit Ihrer Gemeinde, dem Ordnungsamt, Ärger.
Für das Ordnungsamt ist ein roter Teppich eine „Sondernutzung von öffentlichem Straßenland“.
Für das Ordnungsamt ist ein roter Teppich ein „Werbeträger“.
Ein roter Teppich bis zu 0,50 Meter länge vor der Eingangstüre ist erlaubnis- und gebührenfrei.
Legen Sie einen roten Teppich aus, der über 0,50 Meter Länge vor der Eingangstüre liegt, ohne Antrag und Genehmigung, müssen Sie mit einem Verwarnungsgeld von 40 Euro rechnen.
©Deutscher Bauzeiger: Verbot roter Teppich