Bauantrag Hessen
Bauantrag - Hessen - Bauverfahren - Baugenehmigung - Bauordnung
Genehmigungsfreies Bauverfahren in Hessen für ein Einfamilienhaus
Gemäß §56 Abs. 3 der Hessischen Bauordnung
§ 56 Baugenehmigungsfreie Vorhaben im beplanten Bereich
(Genehmigungsfreistellung)
(1) Keiner Baugenehmigung bedarf über § 55 hinaus die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von:
- Wohngebäuden,
- sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,
- sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, sowie anderen Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2,
- Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Vorhaben nach Nr. 1 bis 3,
wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 vorliegen.
Satz 1 gilt nicht für Sonderbauten.
Satz 1 gilt auch für Änderungen und Nutzungsänderungen von Anlagen, deren Errichtung oder Änderung nach vorgenommener Änderung oder bei geänderter Nutzung nach dieser
Vorschrift baugenehmigungsfrei wäre.
Vorhaben nach Abs. 1 sind baugenehmigungsfrei gestellt, wenn
- sie im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Abs. 1 oder der §§ 12, 30 Abs. 2 des Baugesetzbuches liegen,
- sie keiner Ausnahme oder Befreiung nach § 31 des Baugesetzbuches bedürfen,
- die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist,
- sie keiner Abweichung nach § 63 bedürfen und
- die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach Abs. 3 Satz 3 der Bauherrschaft schriftlich erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches beantragt.
Gemäß §56 Abs. 3 der Hessischen Bauordnung Ablauf des Verfahren.
Hierbei sind folgende wichtige Grundsätze zu beachten:
Die Bauherrschaft bzw. der von ihr beauftragte Entwurfsverfasser muss die vollständige Einhaltung der Freistellungsvorbehalte prüfen und alle Bauvorschriften und alle sonstigen Vorschriften des öffentlichen Rechts selbst beachten!
- Die Bauherrschaft hat die erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde einzureichen und zeitgleich eine Zweitausfertigung der Bauaufsichtsbehörde zuzuleiten.
- Eine Prüfpflicht der Gemeinde und der Bauaufsichtsbehörde besteht nicht.
- Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Eingang der erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde begonnen werden.
- Teilt die Gemeinde der Bauherrschaft vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und sie eine Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht beantragen wird, darf die Bauherrschaft bereits vor Ablauf der Frist nach Satz 3 mit der Ausführung des Vorhabens beginnen; von dieser Mitteilung hat die Gemeinde die Bauaufsichtsbehörde schriftlich zu unterrichten.
- Will die Bauherrschaft mit der Ausführung des Vorhabens mehr als drei Jahre, nachdem die Bauausführung nach Satz 3 oder 4 zulässig geworden ist, beginnen, gelten Satz 1 bis 4 entsprechend. Und sollte während der Bauphase Sie jemand anzeigen, so liegen alle Bauunterlagen beim Bauamt vor.
Die Bauunterlagen beim Bauamt können jederzeit von betroffenen Nachbarn
eingesehen werden.
©Deutscher Bauzeiger