Fahrrad-Stellplätze

Fahrrad - Stellplätze - Baden-Württemberg - Landesbauordnung

Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)

in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 358, ber. S. 416),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. November 2014 (GBl. S. 501)
§ 35
Wohnungen

(1) In Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen
(4) Für jede Wohnung sind zwei geeignete wettergeschützte Fahrrad-Stellplätze mit Diebstahlsicherung herzustellen, es sei denn, diese sind nach Art, Größe oder Lage der Wohnung nicht oder nicht in dieser Anzahl erforderlich.

Auswirkungen

Bis zu einem Viertel der notwendigen Kfz-Stellplätze können Bauherren in Baden-Württemberg künftig durch Fahrrad-Stellplätze ersetzen.

Dabei müssen sie für einen Parkplatz vier Fahrrad-Stellplätze bauen.
In Wahrheit ist die Fahrradförderung gegen die Autofahrer gerichtet.

©Deutscher Bauzeiger