Garagenverordnung Kleingaragen
Garagenverordnung - Kleingaragen - Feuerlöscher - Garagen - Stellplätze
Garagenverordnung Kleingaragen
Die Garagenverordnungen (GarVO, GaVO oder GaStellV) der deutschen Bundesländer enthalten Vorschriften für den Bau und den Betrieb von Kleingaragen, Garagen und Stellplätzen.
In Berlin und in Nordrhein-Westfalen gibt es derzeit keine Garagenverordnung.
In Berlin wurde die Garagenverordnung im Jahr 2004 durch die Verordnung über Prüfungen von technischen Anlagen und Einrichtungen (Anlagen-Prüfverordnung - AnlPrüfVO) außer Kraft gesetzt.
In Nordrhein-Westfalen wurden die Inhalte der Garagenverordnung 2009 in die Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten integriert.
Kleingaragen 100 qm
Eine natürliche Lüftung ist ausreichend in Kleingaragen.
In Kleingaragen dürfen bis zu 200 l Dieselkraftstoff und bis zu 20 l Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern außerhalb von Kraftfahrzeugen aufbewahrt werden.
Kleingaragen 100 qm Feuerlöscher
In Kleingaragen sind Feuerlöscher laut Garagenverordnung nicht mehr vorgesehen.
©Deutscher Bauzeiger