Nachbarschaftsrecht
Nachbarwand - Nachbargrundstück - Einfriedungen - Grenzabstände
Auszug aus dem Nachbarschaftsrecht
Im Folgenden finden Sie einige Auszüge aus dem Nachbarschaftsrecht:
Nachbarwand
Wird auf einer Grundstücksgrenze eine Wand errichtet, die als Gebäudeabschlusswand oder als aussteifende Wand dient, spricht man von einer Nachbarwand.
Beide Nachbarn müssen der Errichtung einer Nachbarschaftswand schriftlich zustimmen.
Die Nachbarn dürfen an die Nachbarwand anbauen.
Die Nachbarwand darf auf eigene Kosten von beiden Nachbarn erhöht werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigungen entstehen.
Jedes Bauvorhaben, auch die Beseitigung der Nachbarwand muss der Baubehörde angezeigt werden.
Grenzwand
Eine Grenzwand ist eine Wand auf Grundstücksseite des Erbauers an der Grenze zum Nachbargrundstück.
Die Errichtung einer Grenzwand muss dem Nachbarn angezeigt werden.
Der Nachbar hat das Recht auf eine Gründung der Grenzwand, die eigene Baumaßnahmen nicht erschwert.
Bauteile, die in den Luftraum eines Nachbargrundstückes übergreifen, müssen in der Regel geduldet werden, wenn sie nicht die Benutzung des Nachbargrundstückes beeinträchtigen.
Bodenveränderungen
Grundstücke dürfen in der Regel nicht erhöht oder vertieft werden.
Vor Allem muss eine Schädigung des Nachbargrundstücks durch Bodenveränderungen verhindert werden.
Hammerschlagsrecht und Leitungsrecht
Alle Nachbarn müssen in der Regel dulden, dass ihr Grundstück und ihre Gebäude zur Vorbereitung und Durchführung von Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück benutzt werden.
Die Bauarbeiten müssen dem Nachbarn mindestens vier Wochen vor Beginn schriftlich angezeigt werden.
Höherführen von Abgasanlagen, Lüftungsleitungen und Antennenanlagen
Nachbarn müssen, wenn ihr Gebäude höher ist, dulden, dass der angrenzende Nachbar Antennenanlagen, Abgasanlagen und Leitungen an ihrem Gebäude befestigt.
Einfriedung der Grundstücke
Nachbarn können eine Einfriedung des Nachbargrundstückes verlangen, wenn das zum Schutze des Nachbargrundstückes erforderlich ist.
Einfriedungen werden in der Regel nach ortsüblichen Vorgaben erbaut.
Einfriedungen werden an Grenzen zu Nachbargrundstücken errichtet.
Kosten, die durch gemeinsame Einfriedungen entstehen, werden von beiden Nachbarn gemeinsam getragen.
Wasserrechtliches Nachbarschaftsrecht
Nachbarn oder Grundstückseigentümer dürfen auf den Untergrund nicht so einwirken, dass sich der Grundwasserspiegel verändert.
Wild abfließendes Wasser darf durch Veränderungen des Flusses nicht den Nachbargrundstücken schaden.
Traufwasser, Abwässer
Bauliche Anlagen müssen so eingerichtet sein, dass Traufwasser, Abwässer oder andere Flüssigkeiten das Nachbargrundstück nicht übertreten.
Grenzabstände für Pflanzen
Für Pflanzen gelten bestimmte Mindestabstände zum Nachbargrundstück.
Die Mindestabstände ergeben sich aus der Pflanzhöhe.
Die dazugehörigen Abstände sind im Nachbarschaftsrecht aufgelistet.
Ausnahmen gelten für Pflanzen hinter einer Wand oder Einfriedung, an den Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, landwirtschaftlichen Flächen und Wäldern.
Nachbarn können aufgrund dieser Gesetze den Rückschnitt oder die Beseitigung von Pflanzen auf dem Nachbargrundstück verlangen.
©Deutscher Bauzeiger