Vermessungsbüro
Vermessungsbüro - Gebäudeeinmessung - Neubau - Vermessungsarbeiten - Grundstück - Vermesser - ÖbVI
Das Vermessungsbüro
Für einen Neubau benötigen Sie immer wieder ein Vermessungsbüro.
Das Vermessungsbüro sorgt für das rechtliche Einhalten von Maßvorschriften.
Deswegen ist es sinnvoll, ein Vermessungsbüro zu beauftragen, das sich um alle Vermessungsarbeiten auf der Baustelle kümmert.
Gerade bei den Grundstücksgrenzen kann es unter Nachbarn zu Streitigkeiten kommen wenn nicht richtig eingemessen wurde.
Das Vermessungsbüro für Ihr Baugrundstück
Ihrem Bauantrag ist ein „qualifizierter“ Lageplan beizufügen.
Der Lageplan für den Bauantrag wird in der Regel von einem Vermessungsbüro erstellt.
In dem Lageplan muss die Lage des Gebäudes auf dem Grundstück zu erkennen sein.
In dem Lageplan muss der Auto-Stellplatz erkennbar sein.
Das Vermessungsbüro weist nach, dass die Abstandsflächen eingehalten werden.
Das Vermessungsbüro steckt die genaue Lage der Baugrube und Fundamentgräben ab.
Der Vermesser überprüft die Erstellung des Schnurgerüsts.
Der Vermesser schlägt die Nägel in das Schnurgerüst, so dass erkennbar ist, wo die Bodenplatte erstellt wird.
Das Vermessungsbüro brauchen Sie noch einmal nach der Fertigstellung Ihres Hauses.
Das Vermessungsbüro muss das fertige Gebäude für das Katasteramt einmessen.
Leistungen des Vermessungsbüros
- Grob Einmessung Baugrube / Bodenplatte
- Feineinmessung Mauerwerk
- Endeinmessung für das Katasteramt (Pflicht)
- Zeichnen und Aktualisieren von Vermessungen
- Durchführung von Berechnungen
- eventuell Neuzeichnen der Katasterkarte
- Änderungen des Grundbuchs
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure werden vor Gerichten bei Grenzstreitigkeiten als Gutachter eingeschaltet.
Der besonderen Stellung des ÖbVI und den aus der Berufsordnung ersichtlichen Pflichten des ÖbVI wird dadurch von den Gerichten Rechnung getragen.
Der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur verpflichtet sich durch den abgelegten Eid zur objektiven, unparteiischen und verschwiegenen Ausübung der ihm anvertrauten Angelegenheiten.
©Deutscher Bauzeiger 31.2.1 Bauen - Baubeginn - Gebäudeeinmessung Vermessungsbüro