Bodengutachter Haftung
Bodengutachter - Haftung - Schadenersatz - Architekt
Bodengutachter Haftung
Der Bauherr verlangt vom Bodengutachter und von dem Architekten Schadensersatz wegen Feuchtigkeitsschäden.
Der Bodengutachter hatte trotz einer wasserführenden Tonsteinschicht festgestellt, daß Schwierigkeiten mit Grundwasser nicht zu erwarten seien.
Der Architekt hat eine Abdichtung des Kellermauerwerks gegen drückendes Wasser nicht geplant, sie wurde nicht ausgeführt.
Das Bodengutachten war mangelhaft.
Der Bodengutachter hat nicht darauf hingewiesen, daß wegen des tonigen Bodens auf der Gründungsebene des Kellers Schichten- und Niederschlagswasser zu zeitweise drückendem Wasser führen mußte.
Dieser Mangel des Bodengutachtens war die Ursache für den eingetretenen Schaden.
Auf ein Mitverschulden des Architekten konnte der Bodengutachter gegenüber dem Bauherren sich nicht berufen.
Auch ein Mitverschulden des Architekten käme nur dann in Betracht, wenn dem Bauherrn eine Verpflichtung dem Bodengutachter oblegen hätte, und er sich zu deren Erfüllung des Architekten bedient hätte.
Der Bauherr schuldete dem Bodengutachter weder die Planung einer Abdichtung gegen drückendes Wasser noch eine Überprüfung seines Bodengutachtens.
Auch die Leistung des Architekten war mangelhaft.
Bei dem gegebenen Bodengutachten hätte dieser zwingend eine Außenabdichtung planen und auf ihrer Ausführung bestehen müssen.
Auch auf diesem Mangel des Architektenwerkes beruht der eingetretene Schaden. Der Architekt haftet dem Bauherrn neben dem Bodengutachten für den eingetretenen Schaden als Gesamtschuldner.
Der Bauherr muss sich das Verschulden des Bodengutachters nicht zurechnen lassen.
Dieser ist nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn in dessen Vertragsverhältnis zum Architekten.
Schließt der Bauherr mit beiden selbständige Verträge ab, haftet jeder von beiden nur für die Erfüllung der von ihm in seinem Vertrag übernommenen Verpflichtungen.
Bodengutachter und Architekt haften dem Bauherren als Gesamtschuldner.
Dem Bauherrn kann weder der Architekt den Verursachungsanteil des Bodengutachters, noch kann dieser dem Bauherrn den Verursachungsanteil des Architekten als Mitverschulden entgegenhalten.
(BGH, Urteil vom 10.07.2003 - VII ZR 329/02)
vgl. BGH, Urteile vom 4. März 1971 – VII ZR 204/69, BauR 1971, 265, 267, 269 und vom 4. Juli 2002 – VII ZR 66/01, BauR 2002, 1719, 1720 =ZfBR 2002, 786 = NZBau 2002, 616).
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