Abböschung oder Verbau
Abböschungen - Verbau - Böschung - Graben - Böschungswinkel - Aushub
Abböschung oder Verbau der Baugrube
Ob abgeböscht werden darf oder ob verbaut werden muß, ist von zwei wichtigen Faktoren abhängig.
Zum einen von der Art des anstehenden Bodens, und zum anderen von der Tiefe des auszuhebenden Grabens.
Folgendes ist nach der UVV und der BG Bau einzuhalten:
Aushub ohne Verbau:
Bei bindigen oder weichen bindigen Böden (z.B. Sand, Kies, Gesteinsschotter, weicher Ton) muss ein Böschungswinkel von 45° ab 1,00m Tiefe eingehalten werden.
Bei steifen, bindigen Böden (z.B. Lehm, Ton, Mergel) muss ein Böschungswinkel von 60° eingehalten werden.
Nur gesunder Fels kann fast senkrecht geböscht werden. Hier sind 80° erlaubt.
Aushub mit Verbau bzw. mit Abböschen
Bis zu - 1,25 m von Oberkante Gelände ist kein Verbau notwendig.
Von –1,25 m bis – 1,75 m (von O.G.) muss verbaut oder geböscht werden.
Bei einer Böschung des Grabens, können bis 1,75 m Tiefe die unteren 1,25 m senkrecht
ausgebildet werden und die Verbleibenden 0,50 m bis O.G. in 45° geböscht werden.
Ab – 1,75 m ist mit Verbau zu Arbeiten, bzw. entsprechend breit (60°) zu Böschen.
Bei allen drei Varianten ist auf die notwendige Arbeitsraumbreite im Sohlbereich des Grabens zu achten.
Die Mindestgrabenbreite nach DIN EN 1610 muss eingehalten werden.
Diese beträgt im Einzelnen in Abhängigkeit:
Grabenbreite : Grabentiefe
0,80 m breit bei – 1,00 m bis – 1,75 m Tiefe
0,90 m breit bei – 1,75 m bis – 4,00 m Tiefe
1,00 m breit bei > - 4,00 m Tiefe
©Deutscher Bauzeiger 9.2.5 Bauen - Baugrube - Erdaushub - Abböschungen oder Verbau