Revisionsschacht Einfahrt
Revisionsschacht - Einfahrt - Grundstück - Grundleitungen - Lage - Kanal - Grundstücksgrenze - Einbauvorschriften
Der Revisionsschacht in der Einfahrt
Der Revisionsschacht ist Teil der öffentlichen Einrichtung; er ist Bestandteil der kommunalen Abwasserentsorgung.
Der Grundstückseigentümer ist für alle Grundleitungen auf dem Grundstück bis zum Revisionsschacht verantwortlich.
Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, einen Revisionsschacht bzw. eine Reinigungsöffnung auf dem Grundstück zu schaffen.
Der Revisionsschacht ist der erste erforderliche Schacht auf dem Privatgrundstück nach der Grundstücksgrenze und ist zugleich ein Kontrollschacht; über ihn kann eingestiegen werden.
Der Revisionsschacht dient der Überprüfung und Reinigung von Rohrleitungen und gewährleistet das problemlose Warten und Instandhalten der Grundstücksentwässerung.
Ausführung Revisionsschacht
Revisionsschächte bestehen in der Regel aus Betonfertigteilen.
Grundsätzlich sollte der Revisionsschacht mit belüfteten Deckeln ausgeführt werden.
In den Revisionsschacht dürfen keine Rückstausicherungen eingebaut werden. Dieser muss bis zur Rückstauebene wasserdicht ausgeführt werden.
Die Leitungen, die in den Revisionsschacht führen, müssen geradlinig und mit gleich bleibendem Gefälle verlegt werden.
Der Revisionsschacht ist mit einem Kanaldeckel verschlossen.
Lage Revisionsschacht in der Einfahrt
Der Revisionsschacht muss sich unmittelbar hinter der Grundstücksgrenze, jedoch nicht weiter als 15 m vom öffentlichen Kanal entfernt befinden.
Er liegt in der Regel 1 bis 2 m hinter der Grundstücksgrenze.
Der Revisionsschacht sollte im besten Fall im Bereich der Einfahrt liegen und muss stets zugänglich gehalten werden.
Der Revisionsschacht muss regelmäßig kontrolliert und gewartet werden.
Ebenso muss er von schweren Fahrzeugen befahrbar sein können.
Für den Revisionsschacht dürfen nur zugelassene Schachtsysteme verwendet werden.
Einbauvorschriften des Revisionsschachts
DGUV Regel 103-008 bisher: GUV-R 177
Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz, Sicherheitsregeln für Steigeisen und Steigeisengänge, Ausgabe April 1996
Das höchstzulässige Maß a für den Abstand Schachtoberkante bis zu einem ersten Steigeisen darf in Ausnahmefällen beim Höhenausgleich bis zu 240 mm das Regelmaß von 500 mm um maximal 150 mm übersteigen.
Ein Höhenausgleich über 240 mm durch Ausgleichsringe ist nicht zulässig.
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