UVV auf der Baustelle
UVV - Baustelle - Unfallverhütung - Vorschriften - Prüffristen - Prüfung - Prüftiefe
Die Unfallverhütungs-Vorschriften UVV auf der Baustelle
Stellten in der Vergangenheit noch die Unfallverhütung Vorschriften der Berufsgenossenschaften die maßgebliche Grundlage für die Prüffristen dar, ist die Situation heute teilweise etwas anders.
Baumaschinen müssen auch weiterhin durch eine befähigte Person geprüft werden:
- vor der ersten Inbetriebnahme
- nach größeren Änderungen und Instandsetzungsarbeiten vor der Wiederinbetriebnahme
- z.B. bei Turmdrehkranen zusätzlich bei jeder Aufstellung und nach jeder Umrüstung
- bei elektrischen Anlagen und
- Betriebsmitteln nach den Fristen der BGV A3.
Abweichend von den bisherigen Unfallverhütung Vorschriften, die überwiegend eine Prüfung mindestens einmal jährlich vorschrieben, bei entsprechenden Einsatzbedingungen auch häufiger, ist heute der Bauunternehmer in der Pflicht, Prüffristen festzulegen.
Die Betriebssicherheit Verordnung (BetrSichV) verlangt vom Bauunternehmer, dass dieser für alle, im Bauunternehmen eingesetzte Arbeitsmittel, eine Gefährdungsbeurteilung erstellt und hierbei auch die Prüffristen und die Prüftiefe festlegt.
Für Baumaschinen, für die es noch eine gültige UVV gibt, sind die darin enthaltenen Vorgaben (z.B. Prüffristen) weiterhin bindend (z.B. BGV D6 Krane, BGV D27 Flurförderzeuge oder BGV A3 elektrische Anlagen und Geräte).
Unter Arbeitsmitteln sind nicht nur kraftbetriebene Baumaschinen und Baugeräte zu verstehen, sondern z.B. auch:
- Leitern, Tritte und Gerüste, Schalungen und Verbau, Container
- Prüfung von Vollständigkeit und Funktion von Sicherheitseinrichtungen
- Nachprüfung, wenn bei der Prüfung festgestellte Mängel abgestellt sind
Der Prüfumfang richtet sich nach der jeweils zu prüfenden Baumaschine.
Die befähigte Person muss selber entscheiden, welche Maßnahmen zur Erreichung der erforderlichen Prüftiefe erforderlich sind.
Dokumentation der Prüfungen
Nach Durchführung der Prüfung hat die befähigte Person diese schriftlich mit einem Abnahmeprotokoll zu dokumentieren.
Das Protokoll ist vom Prüfer mit Datum und Unterschrift zu versehen.
Er muss das Prüfprotokoll vom Bauunternehmer oder einer von ihm beauftragten Person,
oder Bauleiter, unterschreiben lassen.
Dies dient dazu, dass festgestellte Mängel vom Bauunternehmer / Beauftragten zur Kenntnis genommen werden und behoben werden können.
Außerdem dient es der Sicherheit der befähigten Person als Nachweis, dass die Mängel dokumentiert wurden und der Unternehmer / Beauftragte davon Kenntnis genommen hat.
Die befähigte Person ist für die ordnungsgemäße Durchführung und Dokumentation der Prüfung verantwortlich, nicht aber für die Beseitigung der Mängel.
Dies ist Aufgabe des Bauunternehmers, bzw. des von ihm benannten Baumaschinen Verantwortlichen.
Das Prüfprotokoll ist mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.
Bei Baumaschinen, für die ein Prüfbuch geführt wird muss (z.B. Turmdrehkrane), ist das Protokoll dauerhaft dort aufzubewahren.
Prüfung beendet – wie geht es weiter?
Nachdem die befähigte Person objektiv und mit Sachkunde geprüft hat, unterrichtet sie
den Maschinenverantwortlichen über das Ergebnis.
Auch wenn sie die Maschine als nicht betriebssicher einstuft, hat sie nicht das Weisungsrecht, die Reparatur einer Maschine zu veranlassen oder diese gar stillzulegen.
Dies ist allein Aufgabe des Bauunternehmers.
Es liegt allein in dessen Verantwortung, wenn er den Feststellungen der befähigten Person nicht folgt.
Auch die Frist, in der die festgestellten Mängel beseitigt werden sollen, liegt in
der Verantwortung des Bauunternehmers / Betreibers.
Die befähigte Person kann hier höchstens Empfehlungen aussprechen.
Daraus resultierende Maschinen- oder gar Personenschäden hat der Bauunternehmer / Betreiber somit voll zu verantworten, wenn er Mängel nicht behebt, bzw. beheben lässt.
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