Arbeitszeitnachweise § 19
Arbeitszeitnachweise - Stundennachweise - § 19 Abs. 1 AentG - Stundenzettel - Schwarzarbeit
Arbeitszeitnachweise Stundennachweise nach § 19 Abs. 1 AEntG
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Wirkung vom 20. Juni 2011 die Kontrollen gegen Schwarzarbeit verschärft.
Bewaffnete Zoll Kontrolleure stehen unangemeldet auf der Baustelle und wollen von der Bauleitung lückenlose Stundenzettel der Monteure einsehen.
Nach § 19 Abs. 1 AEntG sind alle Arbeitgeber mit Sitz im Inland wie im Ausland verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des 7. auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen.
Diese Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
Aus diesen Aufzeichnungen muss es möglich sein, die tatsächliche werktägliche Arbeitszeit ohne Pausen zu ermitteln.
Von den jeweiligen Verbänden wird empfohlen, neben dem konkreten Beginn und Ende sowie der Dauer der Arbeitszeit an den einzelnen Werktagen zumindest auch die Dauer der Pausen konkret zu benennen, damit hieraus die “Nettoarbeitszeit” ermittelt werden kann.
Ein Verstoß gegen diese Aufzeichnungspflicht kann eine bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeit darstellen.
Nach § 8, 17, 18, 19 & 23 AEntG kann gegen einen Arbeitgeber ein Bußgeld von bis zu 30.000 Euro verhängt werden, der den Beginn, das Ende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufzeichnet.
Das gleiche gilt, wenn er die Aufzeichnungen nicht für mindestens zwei Jahre aufbewahrt.
Praxis im Baugewerbe ist es, dass diese Arbeitszeitnachweise durch Eintragungen der Bauleitung in eine Liste erstellt wird, und dass regelmäßig, spätestens nach Abschluss der Schicht die Einzeldaten entsprechend dem tatsächlichen Tagesverlauf eingetragen werden.
Für Arbeitszeitnachweise ist keine besondere Form vorgeschrieben.
Diese Arbeitszeitnachweise dürfen auch in elektronischer Form geführt werden.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums vom 19.11.2014
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