Besprechungsprotokoll BGH
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Besprechungsprotokoll BGH
Soweit das Besprechungsprotokoll Unrichtigkeiten bzw. Abweichungen enthält, die eine Vertragspartei nicht gegen sich gelten lassen will, hat diese unverzüglich dem Inhalt des Besprechungsprotokoll zu widersprechen, um eine Verbindlichkeit des Inhalts zu verhindern.
Dies gilt auch dann, wenn die Partei bei der Baustellenbesprechung sogar vollmachtlos vertreten war, und einem zugegangenen Besprechungsprotokoll nicht unverzüglich widerspricht.
Die Regeln über das kaufmännische Bestätigungsschreiben sind auf Baustellen-Protokolle entsprechend anwendbar.
BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2013, Az VII ZR 301/12
Besprechungsprotokoll Inhalt
Es geht darum, dass die Inhalte von Baubesprechungen schriftlich fixiert und an alle Beteiligten verschickt werden, um eine gemeinsame Grundlage für die weitere Bautätigkeit zu haben.
Einem solchen Besprechungsprotokoll kommt eine verbindliche Wirkung zu, wenn die Betroffenen das Besprechungsprotokoll erhalten und dem Inhalt des Besprechungsprotokoll nicht konkret widersprochen haben.
Damit kann einem Baustellenprotokoll für viele wesentliche Fragen eines Bauvorhabens entscheidende Bedeutung zukommen.
Wenn ein Baustellenprotokoll erstellt wird, muss es sorgfältig geprüft werden.
Bei Widersprüchen zwischen den Inhalten der Baubesprechung und der Wiedergabe im Baustellenprotokoll sollte ein schriftlicher Widerspruch oder eine Klarstellung formuliert werden, die allen Besprechungsteilnehmern zugeschickt werden sollte.
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