Schlechtwetter BGH
Schlechtwetter - BGH - Baustelle - Wetterbedingungen - Bundesgerichtshof - Urteil
Schlechtwetter auf der Baustelle
Das über Jahrzehnte gezahlte Schlechtwettergeld für das Bauhauptgewerbe gibt es nicht mehr.
Das Winterwetter und die Bauzeit regelt die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B in § 6 Abs. 2 Nr. 2).
Nach VOB gelten Wetterbedingungen im Winter, mit denen unter normalen Winterbedingungen gerechnet werden muss, nicht als Baubehinderung.
Nach VOB/B gelten Wetterbedingungen im Winter bei „höherer Gewalt“ und „unabwendbaren Umständen“ als Schlechtwetter.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat 1973 ein Urteil gefällt
BGH Urteil vom 12.07.1973 VII ZR 196/72.
Der Bundesgerichtshof hat dabei genaue Vorgaben gemacht.
Als besonderes Witterungsereignis gelten:
- lang anhaltende ungewöhnliche Kältewellen im Winter mit außergewöhnlichen Minusgraden
- regionale starke Eisregen 1978 in Norddeutschland
- regionale Kältewellen im Winter 1978/79 in Norddeutschland
- der bundesweite strenge Winter 1995/96.
- tägliche Niederschlagsmenge von 64 Millimeter pro Quadratmeter, gegenüber Normalwert 40 bis 50 Millimeter pro Quadratmeter am Tag
©Deutscher Bauzeiger 32.2.3 Bauen - Bauleitung - Gestörter Bauablauf - Schlechtwetter nach BGH