Aufmaß der Baufirma bei Baustellenverbot
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Baufirma und das Baustellenverbot
Manche Auftraggeber erteilen bei Baustellenärger „mal eben so“ ein Baustellenverbot für die ausführende Baufirma. Das sollten Sie ernst nehmen und nicht unterlaufen.
Ein Baustellenverbot ist gleichzusetzen mit einem Hausverbot, das ist besonders unangenehm.
Ein Baustellenverbot / Hausverbot gilt ab der Grundstücksgrenze des Baugrundstücks.
Was muss die ausführende Baufirma beachten.
Die Bauarbeiter nehmen ihre persönlichen Sachen von der Baustelle mit.
Der Polier nimmt seine schriftlichen Aufzeichnungen von der Baustelle mit.
Die Baufirma muss auf dem Baugrundstück eingelagerte Materialien und Baugeräte stehen lassen.
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Die von der Baufirma auf dem Baugrundstück eingelagerten Materialien und Baugeräte bekommen Sie nur mit einer einstweiligen Verfügung wieder in ihre Verfügungsgewalt zurück.
Aufmaß der Baufirma bei Hausverbot
Auch die Abrechnung der erbrachten Bauleistungen steht auf dem Spiel.
Nach den schriftlichen Aufzeichnungen des Poliers erstellen Sie ein Aufmaß der erbrachten Bauleistungen.
Rechnungsstellung der Baufirma bei Hausverbot
Nach der Erstellung des Aufmaßes schreiben Sie eine Teilrechnung an den Auftraggeber.
Für den Auftragnehmer wenig hilfreich ist der Einwand, wegen des Verhaltens des Auftraggebers habe er gar keine Aufmaße erstellen können; das jedoch trifft nur auf die erste Woche der Bautätigkeit zu, denn es besteht immer die Forderung eines zeitnahen Aufmaßes, also wöchentlich.
Je mehr sich der Auftragnehmer ordnungsgemäß um ein Aufmaß bemüht hat, umso geringer sind die Chancen des Auftraggebers, wegen formaler Fehler der Aufmaß Unterlagen die Teilrechnung abwehren zu können.
©Deutscher Bauzeiger 56.2.5 Bauleitung - Aufmaß - Baustellenverbot