Baukran Transportgenehmigungen
Baukran - Transportgenehmigung - Schwertransporte - Ausnahmegenehmigung - STVO - Straßenverkehrsbehörde
Die Transportgenehmigung bei Überbreite des Baukrans
Alle Kran- bzw. Schwertransporte werden mit der jeweiligen Erlaubnis gem. § 29 Abs. 3 STVO auf Grundlage der Ausnahmegenehmigung gem. § 70 STVZO durchgeführt.
Sie brauchen grundsätzlich eine Ausnahmegenehmigung nach §46 STVO Abs.5, wenn Sie über 2,55m nach §22 STVO hinauskommen.
Die Auflagen der Straßenverkehrsbehörde werden nur ab 3 m Breite höher.
Hilfreich ist im Vorfeld ein Gespräch mit dem Sachbearbeiter der zuständigen Verkehrsbehörde.
Bis 3,00 m Breite ist ein Gespräch mit einem Sachbearbeiter nur bei einem Antrag auf Dauerausnahmegenehmigung sinnvoll. Wichtig wird es ab ca. 3,51 m und mehr.
Ab 3,01 m kommt es bei einer Ausnahmegenehmigung auf Sachbearbeiter und Fahrtweg an.
Die 3,51 m sind kein Richtwert, da die sogenannten Sachbearbeiter in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Ansatzpunkte bei der Bearbeitung von Genehmigungen sehen.
©Deutscher Bauzeiger 66.2.1 Bauen - Baustelleneinrichtung - Baukran Transportgenehmigungen