Baukran Handzeichen
Baukran - Handzeichen - Einweiser - Kranführer - Zeichen - Kennzeichnungsverordnung - KennV 1997
Baukran Handzeichen
Beim Arbeiten mit Baukranen kann es zu gefährlichen Situationen kommen, wenn die Einsatzstelle vom Kranführer nicht vollständig eingesehen werden kann.
In diesen Fällen ist es unerlässlich, einen Einweiser einzusetzen.
Die wichtigsten Handzeichen für den Einweiser sind gesetzlich geregelt
Die Kennzeichnungsverordnung (KennV 1997) legt für zeitlich begrenzte risikoreiche Arbeitsvorgänge bestimmte Handzeichen für Einweiser fest.
Die Handzeichen müssen einfach und aussagekräftig sein.
Sehr wichtig ist auch, dass der Einweiser den gesamten Ablauf der Montagearbeiten beobachten kann.
Der Einweiser sollte sich dabei allerdings nicht in Gefahr bringen.
Der Standort des Einweisers ist also außerhalb des Gefahrenbereichs vom Baukran zu wählen.
Der Einweiser sollte sich ganz auf seine Aufgabe konzentrieren und darf daher keine anderen Aufgaben wahrnehmen.
Des weiteren ist zu beachten, dass der Einweiser für den Kranführer klar erkennbar sein muß; wenn nötig, ist er daher speziell zu kennzeichnen (z. B. durch einen farbigen Überwurf).
Dem Kranführer muss jederzeit klar sein, wer ihn einweist und welche Zeichen daher zu befolgen sind.
Quelle Kennzeichnungsverordnung 1997
©Deutscher Bauzeiger 61.2.12 Bauen - Baustelleneinrichtung - Baukran Handzeichen