Luftraum Nachbar
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Der Luftraum zum Nachbar
Inanspruchnahme des privaten Luftraumes eines Nachbargrundstücks
Bauen auf kleinen Baugrundstücken erfordert den Einsatz eines Baukrans.
Baukräne haben einen langen Ausleger, der über den kompletten Rohbau schwenken muss.
Baukräne können mit ihrem langen Ausleger auch in den Luftraum der benachbarten Grundstücke hinein schwenken.
Das Kranschwenken in den Luftraum der benachbarten Grundstücke kann zu einer Besitzschutzverletzung des Nachbarn führen oder auch nicht.
Siehe hierzu gegensätzliche Urteile von Oberlandesgerichten.
Wenn allerdings mit Lasten über die benachbarten Grundstücke geschwenkt werden soll, ist grundsätzlich eine Mitteilung an den Nachbarn erforderlich.
Wenn mit Lasten über die benachbarten Grundstücke geschwenkt werden soll, besteht die Gefahr, dass die Lasten herabfallen und Sachen beschädigen oder Personen verletzen.
Auf jeden Fall sollte für den Baukran eine Haftpflichtversicherung vorliegen.
Vor Inanspruchnahme des Luftraums des benachbarten Grundstückes muss dem Nachbarn einen Monat vorher angezeigt werden, in welchem Umfang die Arbeiten vorgenommen werden.
Verweigert der Nachbar seine Zustimmung, so kann die Behörde ihn nach § 74 HBauO zur Duldung verpflichten, wenn der Einsatz des Baukrans mit Lastenschwenk erforderlich ist.
Ob die Baubehörde diese Anordnung nach § 74 HBauO erlässt ist sehr zweifelhaft.
Überschwenken eines Kranauslegers laut Urteil OLG Düsseldorf
Das OLG Düsseldorf entschied, dass der Nachbar das Überschwenken eines Kranauslegers, der vorübergehend für auf dem angrenzenden Grundstück durchzuführende Arbeiten benötigt wird, nicht verbieten kann.
Für eine Beeinträchtigung ist zwar ausreichend, dass durch das Überschwenken des Auslegers der Berechtigte sich gefährdet oder belästigt fühlen kann.
Solch eine subjektive Einschätzung einer Gefahr ist aber nicht gegeben, wenn mit dem Schwenkarm keine Lasten über das Nachbargrundstück transportiert werden.
Allein den Schwenkarm als Gefahrenquelle zu betrachten, reicht nach dem OLG Düsseldorf nicht aus (OLG Düsseldorf, 26.2.2007, 9 W 105/06, NJW 2007, 582).
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