Trinkwasser Bauwasser
Bauwasseranschluss - Wasserversorgung - Baustelle - Bauwasser - Bauwasserstandrohre - Trinkwasserstandrohre
Baustelle mit Bauwasser versorgen
Bauwasser wird auch auf Ihrer Baustelle benötigt.
Die Wasserversorgung sollten Sie auch sofort nach dem Erhalt der Baugenehmigung beantragen.
Der Bauwasseranschluss kann so lange bestehen bleiben, bis die Wasserinstallation des Gebäudes ordnungsgemäß in Betrieb genommen werden kann.
Bauwasserstandrohre werden im Gegensatz zu Trinkwasserstandrohren nicht desinfiziert. Die Bauwasserstandrohre können sofort mitgenommen und genutzt werden.
Die Bauwasserversorgung erfolgt über ein C-Standrohr.
Bauwasseranschlüsse dürfen nur über die Bauzeit und unter Beachtung der vorgenannten Bestimmungen betrieben werden.
Es ist nicht gestattet, über den Bauwasseranschluss die Wasserversorgung einer fertig gestellten Wasserinstallation des Gebäudes in Betrieb zu nehmen.
In den meisten Fällen ist der Bauwasseranschluss für einen Zeitraum von 12 Monaten begrenzt.
Doch auch hier gelten bei den einzelnen Wasserversorgern unterschiedliche Angaben.
Für einen Bauwasseranschluss mit C-Standrohr gelten zudem oft kürzere Zeiträume von etwa 3 bis 6 Monaten.
Sollte das Bauwasser für eine längere Zeitspanne benötigt werden, können mit dem Wasserversorger auch alternative Zeiträume vereinbart werden.
Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen
Für den Bauwasseranschluss gelten die Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 9. Dezember 1976 (BGBl. i S. 3317) (AVBWasserV) und die jeweils gültigen Anlagen der Wasserversorger.
Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass die vertraglich vereinbarte Leistung, basierend auf dem Urteil des BFH vom 08.10.2008 (V R 61/03)
unter den Begriff "Lieferung von Wasser"
im Sinn von § 12 Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) i.V.m. Nr. 34 der Anlage zum UStG fällt,
und deshalb mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern ist.
Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellen, dass die vertragliche Leistung, egal aus welchem Grund, mit dem Regelsteuersatz gem. § 12 Abs. 1 UStG zu versteuern ist,
verpflichtet sich der Anschlussnehmer, den Wasserversorger den Betrag, der sich bei Anwendung des Regelsteuersatzes auf den oben ausgewiesenen Nettobetrag ergibt, unter Abzug des Betrags, der sich bei Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf den oben ausgewiesenen Nettobetrag ergibt, zu erstatten.
In diesem Fall werden die Wasserwerke dem Anschlussnehmer den berichtigten Betrag in Rechnung stellen.
Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, die Rechnung aufzubewahren und sie im Falle einer erforderlichen Rechnungskorrektur an die Wasserwerke zurückzusenden.
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