Bürgschaft

Bürgschaft - Bürge - Gläubiger - Verbindlichkeit - Hauptschuldner - Vertrag

Die Bürgschaft

Einseitig verpflichtender Vertrag, durch den sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger verpflichtet, für die Erfüllung einer Verbindlichkeit des Hauptschuldners einzustehen.

Einseitig verpflichtender Vertrag, durch den sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger, z.B. einem Kreditinstitut, verpflichtet, für die Erfüllung einer Verbindlichkeit des Hauptschuldners, z.B. Kreditnehmer, einzustehen § 765 ff. BGB.

Eine Bürgschaft kann auch für eine künftige oder bedingte Verbindlichkeit übernommen werden.

Bei der Bürgschaft handelt es sich um eine Personalsicherheit, anders: Sachsicherheit, mit der ein Begünstigter einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Bürgen erhält.

©Deutscher Bauzeiger 61.2.4 Baufinanzierung - Baukredit - Kreditsicherung - Bürgschaft

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