Grundschuld eintragen
Grundschuld - eintragen - Grundschuldeintragung - Grundbucheintragung - Eintragungsbewilligung - Notar
Die Grundschuld wird in das Grundbuch eingetragen
Die Eintragung der Grundschuld erfolgt in das Grundbuchs Abteilung III.
Wird die Grundschuld bei der Eintragung nur als Grundschuld bezeichnet, handelt es sich um eine Briefgrundschuld.
Sie ist aus Sicht des Gesetzgebers der Normalfall (vgl. §§ 1192 Abs. 1, 1116 Abs. 1 und 2 BGB).
Damit die Grundbucheintragung erfolgt, bedarf es einer Eintragungsbewilligung.
Die Eintragungsbewilligung kann nur durch den Grundstückseigentümer abgegeben werden.
Die Grundbucheintragung bedarf der notariellen Beglaubigung und Beurkundung durch einen Notar.
Die Notare erheben für ihre Tätigkeit bundeseinheitliche Gebühren nach der Kostenordnung (KostO).
Abweichende Notar Kostenvereinbarungen sind verboten.
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