Bauvorlageberechtigte

Der Bauvorlageberechtigte

Um Genehmigungsplanungen als Planverfasser und Verantwortlicher unterzeichnen zu dürfen, braucht man in Deutschland eine Bauvorlageberechtigung.

Die Bauvorlageberechtigung ist je nach Bundesland unterschiedlich geregelt.

Der Bauvorlageberechtigte ist für den Inhalt der Pläne verantwortlich.

Die Bauvorlageberechtigung

Große Bauvorlageberechtigung

Die Große Bauvorlageberechtigung gilt für alle Bauwerke.

In der Regel verfügt über die Große Bauvorlageberechtigung, wer die Berufsbezeichnung „Architekt“ trägt und in einer Architektenkammer eingetragen ist.

Über die Große Bauvorlageberechtigung verfügt auch, wer die Berufsbezeichnung „Bauingenieur“ trägt und in einer Ingenieurkammer eingetragen ist.

Kleine Bauvorlageberechtigung

In Hessen und Bayern existiert außerdem noch die Kleine Bauvorlageberechtigung.

Die Kleine Bauvorlageberechtigung erhält, wer ein Architektur- oder Bauingenieurstudium abgeschlossen hat, und über eine 2-3 jährige Berufserfahrung verfügt.

Die Kleine Bauvorlageberechtigung gilt auch für Meister des Maurer-, Zimmerer-, Bautechniker und Betonbauerhandwerks.

Der Bauvorlageberechtigte

Der Bauvorlageberechtigte erstellt die Bauvorlagen (Genehmigungspläne).

Der Bauvorlageberechtigte ist dafür verantwortlich, dass sein Entwurf den Vorschriften entspricht.

Wenn der Planverfasser auf einzelnen Gebieten nicht ausreichende Kenntnisse und Sachkunde aufweist, muss er dafür Sorge tragen, geeignete Sachverständige hinzu zuziehen.

Der Planverfasser ist dafür verantwortlich, dass die Beiträge der Sachverständigen mit seinen Plänen abgestimmt werden.