BGB oder VOB
Kaufvertrag - Vertrag - Gewährleistungsfrist - VOB - BGB – Bauvertrag
Der Kaufvertrag nach BGB oder VOB
In Ihrem Kaufvertrag ist voraussichtlich entweder das BGB oder die VOB als Vertragsbestandteil genannt.
Als Bauherr sollten Sie sich einen Rechtsanwalt für Baurecht in Ihrer Gemeinde suchen.
Fragen Sie in der Rechtsanwaltskammer nach einem Rechtsanwalt für Baurecht.
Die Rechtsanwaltskammer wird Ihnen Auskunft erteilen.
Bitte merken Sie sich folgende Aussage:
Je perfekter die Bauleistungen für ein Bauträgerhaus in der Baubeschreibung aufgeführt sind, desto eindeutiger ist die Rechtsgrundlage.
Die Unterschiede zwischen BGB und VOB
Bürgerliches Gesetzbuch BGB
Ist im Kaufvertrag für Ihr Bauträgerhaus nichts anderes vereinbart, bildet das Bürgerliche Gesetzbuch BGB die rechtliche Grundlage.
Das Bürgerliche Gesetzbuch BGB enthält jedoch keine speziellen Regeln für den Kaufvertrag und behandelt sie deshalb als Unterfall des Werkvertrages.
Die Gewährleistungsfrist im BGB für Mängel am Bauwerk sind fünf Jahre.
VOB/B
Bauherr und Bauträger können den Kaufvertrag auch nach Vergabeordnung und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B) abschließen.
Die VOB/B wurde für Bauaufträge der Gemeinden vom Gesetzgeber verabschiedet.
Die VOB/B ist speziell für die Durchführung von Bauvorhaben der öffentlichen Hand vorgesehen, also präziser in der Bauausführung formuliert.
Bei der VOB/B stehen sich in der Regel eine Bauabteilung einer Gemeinde und eine Baufirma gegenüber.
Die VOB/B hat eine Verjährungsfrist von vier Jahren für Mängel am Bauwerk.
Im BGB sind Verjährungsfristen für Mängel am Bauwerk fünf Jahre.
Bei Verträgen nach der VOB/B sollten fünf Jahre vereinbart werden.
Prüfung der Bauleistung
Vor Ablauf der Gewährleistungsfrist sollten Sie Ihr Haus von einem Bausachverständigen erneut prüfen lassen.
Die festgestellten Mängel müssen noch vor Ablauf der Gewährleistungsfrist beim Bauträger schriftlich reklamiert werden.
©Deutscher Bauzeiger 26.2.2 Bauträger - BGB oder VOB