Brandschutztür
Brandschutztür - Feuerwiderstandsklasse - T30 - Heizungskellertür - Heizungskeller
Die Brandschutztür im Heizungskeller
Die Brandschutz-Auflagen werden für jedes Bundesland unterschiedlich in den einzelnen Landesbauordnungen geregelt.
Der Begriff „Heizungsraum“ trifft nur noch für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe über 50 KW zu.
Ein Heizungskeller ist eine Feuerstätte und muss dementsprechend mit einer Brandschutztür zu anderen Räumen abgeschottet werden.
Die Brandschutztür muss immer verschlossen sein.
Deswegen hat die Brandschutztür eine automatische Schließvorrichtung.
Türen zu Heizungsräumen unterliegen strengen Vorschriften und Kontrollen.
Im Heizungskeller sind in der Regel feuerhemmende Türen mit der Feuerwiderstandsklasse T 30 vorgeschrieben.
Das bedeutet, dass diese Tür dem Feuer 30 Minuten standhalten kann.
Brandschutztüren können auch rauchdicht sein.
Eine Tür T30 mit Rauchschutz nennt sich T30-RS.
Normen Brandschutztür
Eine Brandschutztür muss bauaufsichtlich zugelassen sein.
Auf der Brandschutztür wird die Zulassungsnummer angebracht.
Dieses Schild darf nicht entfernt werden.
©Deutscher Bauzeiger 83.1.1 Haustechnik - Heizung - Brandschutztür