Heizungsraum
Heizungsraum - Heizraum - Heizung - Feuerungsanlagen
Der Heizungsraum
Vorschriften für Feuerungsanlagen sind in den Landes - Feuerungsverordnungen und Landes - Bauordnungen festgelegt.
Der Begriff „Heizungsraum“ trifft nur noch für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe über 50 KW zu.
Aufstellungsräume für Feuerungsanlagen / Heizungsanlagen
- bis 50 KW werden nicht mehr als Heizraum ausgewiesen
- über 50 KW für flüssige und gasförmige Brennstoffe sind Heizräume
Anforderung für Heizungsräume für feste Brennstoffe über 50KW
Ein Heizraum muss mindestens 8 cbm Rauminhalt haben.
Ein Heizraum muss eine lichte Höhe von 2.00 m haben.
Aus dem Heizraum muss eine Tür in einen Flur oder eine Tür ins Freigelände führen.
Aus dem Heizraum muss sich die Tür in Fluchtrichtung öffnen.
Im Heizraum müssen die Decken und Wände feuerbeständig ausgeführt sein.
Die Wand- oder Deckenöffnungen, die nicht ins Freigelände führen, müssen feuerhemmend verschlossen werden.
Die Wand- oder Deckenöffnungen, die nicht ins Freigelände führen und nicht verschlossen sind, müssen mit selbstschließenden Brandschutzklappen ausgeführt werden.
Die Heizungsräume müssen zur Raumbelüftung eine untere Öffnung ins Freie haben.
Die Heizungsräume müssen zur Raumentlüftung eine obere Öffnung ins Freie haben.
Der Lüftungs-Leitungen Mindestquerschnitt bei 50 KW je 150 cm².
Der Lüftungs-Leitungen Mindestquerschnitt über 50 KW je KW + 2 cm² mehr.
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