Feinstaubverordnung
Die Feinstaubverordnung
Haustechnik - Heizung - Feinstaubverordnung - Feinstaub
Nach EU-Richtlinie sollen auf den Straßen der Staub von 50 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft an 35 Tagen im Jahr nicht überschritten werden.
Bei Heizanlagen mit Holzhackschnitzel zum Beispiel, wird sowohl die Feuerung (Wirbelschicht) wie auch die Rauchgasreinigung (Zyklon und andere) optimiert.
Man geht auf diese Weise davon aus, dass bei einer gut geführten Pellet- und Hackschnitzelheizung die Luft mit einem großen Anteil von Feinstaub circa 50 Mikrogramm pro Kubikmeter zur Verbrennung gebracht wird.
Das aus der Pellet- und Hackschnitzelheizung entweichende Abgas, das in den Schornstein geleitet wird, hat einen kleinen Anteil von Feinstaub circa 15 Mikrogramm pro Kubikmeter.
Luft, die einen Anteil von 15 Mikrogramm pro Kubikmeter Feinstaub enthält, wird in den menschlichen Atemwegen fast komplett aufgelöst und zeigt fast keine biologische Aktivität in den Atemwegen der Bewohner.
©Deutscher Bauzeiger 3.2.2. Haustechnik - Heizung - Feinstaubverordnung